Für die Dauer vom 4. Oktober 2019 bis zum 7. Oktober 2019 behauptet die Klägerin immerhin, die Beklagte habe gemäss dem Dienstplan für den Monat Oktober 2019 keine Ferien gehabt, weshalb sie zur Arbeit hätte erscheinen müssen. Diese Behauptung widerspricht aber offensichtlich ihrer eigenen Aussage an der Hauptverhandlung vom 22. März 2022, wonach die Beklagte ab dem 30. September 2019 drei Wochen Ferien gehabt habe (act. 120 f.), sodass auch darauf nicht näher einzugehen ist.