Was die Zeit ab dem 30. September 2019 anbelangt, so weilte die Beklagte nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab diesem Datum in den Ferien (angefochtener Entscheid E. 3.1.3). Für die Dauer vom 30. September 2019 bis und mit 3. Oktober 2019 lässt sich der Berufung keine Begründung entnehmen, weshalb diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz falsch sein soll, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Für die Dauer vom 4. Oktober 2019 bis zum 7. Oktober 2019 behauptet die Klägerin immerhin, die Beklagte habe gemäss dem Dienstplan für den Monat Oktober 2019 keine Ferien gehabt, weshalb sie zur Arbeit hätte erscheinen müssen.