Betreffend den 28. und 29. September 2019 bringt die Klägerin vor, die Beklagte habe ab dem 26. September 2019 nicht mehr gearbeitet (Berufung Rz. II.3 und II.6). Damit widerspricht sie der vorinstanzlichen Feststellung, wonach unbestritten sei, dass die Beklagte am 28. und 29. September 2019 tatsächlich gearbeitet hat bzw. nicht nachgewiesen sei, dass sie gefehlt hat (angefochtener Entscheid E. 3.1.3 S. 8). Die Klägerin begründet ihre anderslautende Ansicht nicht, sodass sie damit den Anforderungen an - 13 -