Was die Absenzen vom 26. und 27. September 2019 betrifft, so bringt die Klägerin in ihrer Berufung erstmals vor, der Beklagten am 25. September 2019 telefonisch mitgeteilt zu haben, sie müsse am 26. und 27. September 2019 zur Arbeit erscheinen (Berufung Rz. II.2). Da sie jedoch jegliche Ausführung darüber unterlässt, weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollte, diese Behauptung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen – und solches auch nicht ersichtlich ist –, handelt es sich um ein im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO unzulässiges Novum (vgl. oben E. 2.1.1).