3.2.2. Nach Art. 337d Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht sowie auf Ersatz weiteren Schadens, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle fristlos verlässt. Dabei - 12 -