Sie habe gemäss der Widerklagebeilage 11 (Dienstplan Oktober 2019) genau gewusst, dass sie vom 4.–7. Oktober 2019 hätte arbeiten müssen. Daher habe sie D. in ihrer SMS vom 18. Oktober 2019 auch gefragt, ob sich das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aufgelöst habe, weil sie genau gewusst habe, dass sie ab dem 30. September 2019 unentschuldigt nicht mehr zur Arbeit erschienen sei (Berufung Rz. 6 und 9). Die Beklagte sei also ab dem 30. September 2019 der Arbeitsstelle wissentlich und willentlich unentschuldigt ferngeblieben (Berufung Rz. II.10). Sie lüge, wie sie es immer tue, wenn sie behaupte, ihre Arbeit am 18. Oktober 2019 angeboten zu haben (Berufung Rz. II.10).