Was den 26. und 27. September 2019 betreffe, so habe die Klägerin die Beklagte am 25. September 2019 angerufen und ihr mitgeteilt, sie habe zur Arbeit zu erscheinen (Berufung Rz. II.2). Was den 4.–7. Oktober 2019 anbelange, so habe die Beklagte dann keine Ferien gehabt. Vielmehr habe die Beklagte ab dem 30. September 2019 längst keine Arbeitsstelle mehr gehabt. Sie habe gemäss der Widerklagebeilage 11 (Dienstplan Oktober 2019) genau gewusst, dass sie vom 4.–7. Oktober 2019 hätte arbeiten müssen.