3.2. 3.2.1. Die Klägerin bringt gegen den angefochtenen Entscheid vor, die Beklagte habe ab dem 26. September 2019 nicht mehr gearbeitet. Sie sei unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen (Berufung Rz II.2 f. und II.6). Damit habe die Beklagte das Arbeitsverhältnis selber und zwar fristlos aufgelöst. Zudem habe sie der Klägerin am 1. Oktober 2019 ein Einschreiben mit der Arbeitgeberbescheinigung für die Arbeitslosenversicherung zukommen lassen (Berufung Rz II.7; Eingabe vom 27. Juni 2023). Was den 26. und 27. September 2019 betreffe, so habe die Klägerin die Beklagte am 25. September 2019 angerufen und ihr mitgeteilt, sie habe zur Arbeit zu erscheinen (Berufung Rz. II.2).