geendet. Die Lohnforderungen seien in ihrer Höhe unbestritten und der Beklagten daher zuzusprechen (angefochtener Entscheid E. 5.1.1 f.). Betreffend die Überstunden erwog die Vorinstanz, die Beklagte mache 96.96 geleistete Überstunden geltend. Die Anzahl der geleisteten Überstunden sei von der Klägerin genauso wenig bestritten worden wie der daraus abgeleitete Lohnanspruch der Beklagten. Die Überstundenforderung sei daher zuzusprechen (angefochtener Entscheid E. 5.3).