Mit ihrer Widerklage mache die Beklagte unter anderem diverse Lohnforderungen für die Monate September–November 2019, Überstundenlohn und eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung geltend. Begründet werde dies mit dem Umstand, wonach die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit ordentlicher, aber missbräuchlicher Kündigung vom 26. September 2019 (Widerklagebeilage 9) per Ende November 2019 gekündigt habe. Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe die Arbeitsstelle ihrerseits per 30. September 2019 fristlos i.S.v. Art. 337d Abs. 1 OR verlassen, sei bereits entkräftet. Effektiv habe das Arbeitsverhältnis am 30. November 2019 - 11 -