Abgesehen davon sei diese Behauptung aktenwidrig, da die Klägerin der Beklagten, als diese ihre Arbeit nach den Ferien wieder angeboten hatte, mitgeteilt habe, sie habe das Arbeitsverhältnis bereits früher aufgelöst, weil sie nicht zur Arbeit erschienen sei (angefochtener Entscheid E. 3.1.3). Demnach hätten für die Klägerin keine objektiven Anhaltspunkte bestanden, um nach Treu und Glauben davon auszugehen, die Beklagte habe ihre Arbeitsstelle definitiv i.S.v. Art. 337d Abs. 1 OR verlassen. Der Klägerin stehe daher kein Anspruch nach Art. 337d OR zu (angefochtener Entscheid E. 3.1.5). Im Übrigen sei auch eine Haftung nach Art. 321e OR abzulehnen: