Die Behauptung der Klägerin, wonach die Beklagte ihre Arbeitsstelle erst dadurch i.S.v. Art. 337d OR fristlos verlassen habe, dass sie nach ihren Ferien nicht mehr zur Arbeit erschienen sei, sei erst anlässlich der Hauptverhandlung sinngemäss und damit verspätet geltend gemacht worden. Abgesehen davon sei diese Behauptung aktenwidrig, da die Klägerin der Beklagten, als diese ihre Arbeit nach den Ferien wieder angeboten hatte, mitgeteilt habe, sie habe das Arbeitsverhältnis bereits früher aufgelöst, weil sie nicht zur Arbeit erschienen sei (angefochtener Entscheid E. 3.1.3).