Im Übrigen habe die Klägerin auf Befragung hin selber ausgeführt, die Beklagte am 29. September 2019 im Pausenraum angetroffen und deren Frage, ob sie ihre Ferien ab dem 30. September 2019 beziehen könne, bejaht zu haben. Demnach sei die Klägerin per 29. September 2019 keineswegs davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Arbeitsstelle endgültig verlassen habe, andernfalls nicht über den Bezug von Ferien hätte diskutiert werden müssen. Die Behauptung der Klägerin, wonach die Beklagte ihre Arbeitsstelle erst dadurch i.S.v. Art.