dass die Beklagte auch am 25. und 26. September 2019 nicht zur Arbeit erschienen sei. Dass sie an diesen beiden Tagen Ferien gehabt habe, habe die Klägerin aber nicht bestritten. Demnach sei der Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe am 25. und 26. September 2019 unentschuldigt bei der Arbeit gefehlt, falsch. Unbestritten sei sodann, dass die Beklagte am 28. und 29. September 2019 gearbeitet habe, bzw. nicht nachgewiesen sei, dass sie an diesen Tagen gefehlt habe. Im Übrigen habe die Klägerin auf Befragung hin selber ausgeführt, die Beklagte am 29. September 2019 im Pausenraum angetroffen und deren Frage, ob sie ihre Ferien ab dem 30. September 2019 beziehen könne, bejaht zu haben.