In tatsächlich Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, dass die Beklagte vom 21.– 24. September 2019 zwar nicht am Arbeitsplatz erschienen sei. Sie habe mit einem Arztzeugnis (Klageantwortbeilage 4) jedoch belegen können, in dieser Zeit krank und zu 100 % arbeitsunfähig gewesen zu sein, was mittlerweile auch die Klägerin eingesehen habe. Es sei weiter unbestritten, - 10 -