2.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog – soweit vorliegend von Interesse – was folgt: Die Klägerin mache von der Beklagten einen Betrag von Fr. 19'250.00 als Schadenersatz und Konventionalstrafe bzw. als Pönale geltend. Der Schaden sei gemäss der Klägerin entstanden, weil die Beklagte unentschuldigt am Arbeitsplatz gefehlt und kein Ersatzpersonal organisiert habe. Durch das unentschuldigte Fernbleiben habe die Beklagte ihre Arbeitsstelle zudem fristlos i.S.v. Art. 337d Abs. 1 OR verlassen (angefochtener Entscheid E. 2.1 und 3.1.1).