" 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 22. März 2022 aufzuheben. Die Klage gutzuheissen und die Widerklage abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 15. Mai 2023 beantragte die Beklagte, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. 3.3. Es folgte eine Reihe unaufgefordert erstatteter Eingaben der Parteien, am 30. Mai, 27. Juni und 27. Juli 2023 durch die Klägerin, am 9. Juni und 6. Juli 2023 durch die Beklagte. Das Obergericht zieht in Erwägung: