4. 4.1. 4.1.1. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'600.00 wird zu 4/5 mit Fr. 3'680.00 der Klägerin und Widerbeklagten und zu 1/5 mit Fr. 920.00 der Beklagten und Widerklägerin auferlegt. 4.1.2. Die gemäss Ziff. 4.1.1 verlegten Gerichtskosten werden wie folgt liquidiert: Der von der Beklagten und Widerklägerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'200.00 wird verrechnet. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin den nicht von ihr zu tragenden Differenzbetrag von Fr. 2'280.00 direkt zu ersetzen.