' Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.' 2.2. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 3. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin 3/5 ihrer richterlich genehmigten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 10'875.30 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 777.55), also den Betrag von Fr. 6'525.20 zu bezahlen.