' Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.' 2.1.6. wird die Klägerin und Widerbeklagte unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin ihr vollständiges Personaldossier auszuhändigen; Art. 292 StGB lautet wie folgt: