4.2 Es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten in den Betreibungen Nr. bbb des Betreibungsamtes Q. im Umfang von CHF 4'500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2019 zuzüglich der Betreibungskosten zu beseitigen. 5. Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, der Klägerin ein Arbeitszeugnis auszustellen. 6. Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, der Klägerin ihr vollständiges Personaldossier auszuhändigen.