3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 25'100.00 wird der Klägerin auferlegt, ihr aber mit Blick auf die ihr erteilte unentgeltliche Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO einstweilen vorgemerkt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten die zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 23'839.85 zu ersetzen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)