wonach der Schuldenstand der Klägerin Fr. 180'578.15 betrage [Berufungsbeilage 8], sowie die glaubwürdige Behauptung, dass sie deshalb keine Sozialhilfe mehr beziehe, weil sie von ihrem aktuellen Konkubinatspartner unterstützt werde). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen. 2. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Lerch, Q., als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.