8. Die Klägerin ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das vorliegende Berufungsverfahren. Die Gewährung dieser Rechtswohltat setzt die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei voraus, ferner, dass ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Diese beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht (hinsichtlich der Mittellosigkeit vgl. die Bestätigung der Gemeinde Unterentfelden, wonach die Klägerin seit 5. März 2012 bis 3. Juni 2021 durch die Sozialhilfe unterstützt wurde [Berufungsbeilage 7] und E-Mail der Gemeinde, - 24 -