Bei einem Streitwert von Fr. 1'149'103.00 ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 25'100.00 festzusetzen (§ 7 und 11 VKD) und beträgt die anwaltliche Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT Fr. 48'967.55. Ausgehend davon ist die von der Klägerin der Beklagten zu bezahlende zweitinstanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der entfallenen Verhandlung nach § 6 Abs. 2 AnwT, eines Abzugs von 25 % nach § 7 Abs. 2 AnwT und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % nach § 8 AnwT einerseits sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 100.00 und der Mehrwertsteuer anderseits auf Fr. 23'839.85 (= [Fr. 48'967.55 x 0.8 x 0.75 x 0.75 + Fr. 100.00] x 1.077) festzusetzen.