6.6. Bei diesem positiven Beweisergebnis, dass am 7. Juli 2010 – entgegen der Beurteilung der I.-Gutachter (Klagebeilage 15) – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (noch) keine (primäre) Perforation vorlag, verbietet sich auch von vornherein, der von der Vorinstanz einzig bejahten Verletzung der Dokumentationspflicht durch die Beklagte dadurch, dass sie die von der Klägerin beim Verlassen der Praxis geklagten starken Schmerzen (vgl. das Zugeständnis der Beklagten in der Parteibefragung [act. 353]) nicht vermerkte (angefochtener Entscheid E. 6.4; vgl. dazu auch ergänzendes Gerichtsgutachten [act. 678]), irgendwelche Bedeutung beizumessen.