Nach dem Gesagten ist aufgrund der gerichtsgutachterlichen Beurteilung mit der Vorinstanz anzunehmen, dass der von der Klägerin in der Klage (act. 14 Rz. 26) beschriebene postinterventionelle Verlauf im Wesentlichen gleich ausgefallen wäre. - 23 - In diesem Zusammenhang bleibt zu ergänzen, dass nach den beiden Telefonaten am Morgen des 8. Juli 2010 die Beklagte von der Klägerin nicht mehr kontaktiert und über zwischenzeitliche Verschlechterungen des Gesundheitszustandes (insbesondere das Wiederaufflammen von Fieber [vgl. dazu die Aussage der Beklagten in der Parteibefragung, wonach Abszessfieber am Abend komme [act. 425]) informiert wurde.