6.5.2. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diese auf das Gerichtsgutachten gestützte Beurteilung des beklagtischen Verhaltens als sorgfaltswidrig etwas weniger zwingend erscheint, wenn man bedenkt, dass – wie bereits erwähnt – die neu aufgetretenen Schmerzen zwar am Ort der Perforation (in der linken Flexur) lokalisiert waren, der aber – entgegen der Annahme des Gerichtsgutachters (vgl. act. 502 zu Frage 16) – gerade nicht mit der Stelle der Polypektomie (dem im Unterbauch gelegenen Sigma) identisch war. Ob die Beklagte am 12. Juli 2010 eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat, kann indes ohnehin offenbleiben.