501 f. Frage 14). Die Beklagte habe am 12. Juli 2010 sorglos gehandelt, weil sie die ihr am 12. Juli 2010 telefonisch mitgeteilten neuen Schmerzen der Klägerin im Oberbauch als Sommergrippe abgetan habe, obwohl zu jenem Zeitpunkt eine die "Vortestwahrscheinlichkeit" einer Komplikation höher gewesen sei. Die Klägerin habe zu jenem Zeitpunkt die Schmerzen im Bereich der Abtragungsstelle des Polypen lokalisiert und es habe Fieber bestanden (act. 502 zu Frage 16) (angefochtener Entscheid E. 11.4.3).