2010 sei keine Option mehr gewesen (act. 499 f. zu den Fragen 11.1, 11.2 und 11.3). So habe sich die Perforation klinisch am 9. Juli 2010 mit den neu auftretenden Oberbauchschmerzen und am nächsten Tag Fieber gezeigt. Für die Beklagte wäre somit am Montag 12. Juli 2010, dem Tag des Telefonanrufes der Klägerin, die Perforation bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt erkennbar gewesen (act. 501 f. Frage 14).