6.5. 6.5.1. Die Vorinstanz hat dagegen – unter Hinweis auf die Beurteilung im Gerichtsgutachten – eine von der Beklagten am 12. Juli 2010 begangene Sorgfaltswidrigkeit bejaht: Der Gerichtsgutachter habe bereits im Hauptgutachten klar festgehalten, dass in Anbetracht der Tatsache, dass es vier Tage nach der Koloskopie zu Erbrechen mit Fieber bis zu 39° und Oberbauchschmerzen gekommen sei, von einer sekundären Perforation hätte ausgegangen werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei eine ärztliche Beurteilung ratsam, sorgfältig und indiziert gewesen, habe es sich doch um einen medizinischen Notfall gehandelt und der Kontrolltermin vom 14. Juli - 22 -