Im Gegensatz zu den I.-Gutachtern hat der Gerichtsgutachter offensichtlich erkannt, dass die Darmperforation in der linken Flexur auftrat, auch wenn er offensichtlich – zu Unrecht – davon ausging, es sei am Ort der Perforation auch der Polyp entfernt worden (vgl. auch Gerichtsgutachten, act. 502 zu Frage 16). Doch wird dadurch die Beurteilung des Gerichtsexperten, der auf die (von ihm selber erst "bei der zweiten detaillierten Durchsicht" bemerkten) "Wanderroute" der Schmerzen hinweist, nicht beeinträchtigt, sondern im Gegenteil gestärkt.