Mit der Beklagten (vgl. Klageantwort, act. 97 Rz. 91) ist zumindest nach einem Laienverständnis zu erwarten, dass bei einer Perforation der Schmerz an der Perforationsstelle auftritt und allenfalls von dort ausstrahlt. 6.3.2. Demgegenüber hat sich der Gerichtsgutachter in der ersten Ergänzung zu seinem Gutachten wie folgt geäussert: - 20 -