6.3.1. Dieser Umstand (verschiedene Lokalisationen von medizinischem Eingriff einerseits und Perforation anderseits), der den I.-Gutachtern (aber auch dem Gerichtsgutachter, dazu nachfolgende E. 6.3.2 in fine und 6.5) offensichtlich entgangen ist, lässt deren Beurteilung, es sei bereits anlässlich der Koloskopie selber zu einer primären Perforation gekommen und die von der Klägerin der Beklagten nach dem Eingriff am 7. Juli 2010 noch in der Praxis und am Morgen des 8. Juli 2010 telefonisch mitgeteilten (Anal- und Unterbauch-) Schmerzen seien bereits Symptome dieser primären Perforation gewesen, als nicht überzeugend bzw. schlüssig erscheinen.