Diesbezüglich ist indes klar der Beurteilung des Gerichtsgutachters zu folgen, dass die Klägerin keine primäre, sondern eine sekundäre Perforation erlitten hat. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Umstand, dass die Perforation nicht an der Stelle der Polypabtragung (Sigma im Unterbauch vgl. Bericht zur Koloskopie [Klagebeilage 4]: "Dabei findet sich im Sigma bei 40 cm ab ano ein etwa 0.8 cm grosses Polypchen, das in der Folge mit der elektrischen Schlinge entfernt und geborgen werden konnte") auftrat, sondern an einer Stelle des Dickdarms (linke Flexur im Oberbauch, vgl. Klagebeilage 8 und Gerichtsgutachten, act.