In der Tat gingen die I.-Gutachter – in erster Linie wegen der bestrittenen (vgl. Klageantwort, act. 91 Rz.58) klägerischen Schilderung, dass sie nach dem Eingriff wegen der Schmerzen die Embryostellung habe einnehmen müssen und von einer beklagtischen Praxisassistentin die Treppe hinunter habe gestützt werden müssen davon aus, dass es bereits beim Eingriff (Polypektomie) selber (ohne Sorgfaltspflichtverletzung, d.h. im Sinne der Verwirklichung eines Eingriffsrisikos)zu einer primären Perforation gekommen sei, die von der Beklagten sogleich, d.h. nach dem Erwachen der Klägerin aus der Sedierung hätte erkannt werden müssen (Klagebeilage 15 S, 14 f.).