Unterschiedlich ist dagegen in den Gutachten die Beurteilung der – für die Beurteilung der Frage nach Sorgfaltspflichtverletzungen entscheidwesentlichen – Frage ausgefallen, ob sich die Perforation der Darmwand bereits anlässlich des Eingriffs (Entfernung eines anlässlich der Koloskopie entdeckten Polypen) selber verwirklicht hat (ob somit eine primäre Perforation der Darmwand vorliegt [so das I.-Gutachten, Klagebeilage 15 S. 14 f.]) oder erst später (als sekundäre Perforation infolge termischer Einwirkung bzw. Drucksteigerung auf das Darmgewebe [vgl. Gerichtsgutachten, act. 500 zu Frage 12.2 und act. 589 zu Frage 8]).