6.2. Es darf wohl als unbestritten gelten, dass der von der Beklagten bei der Klägerin am 7. Juli 2010 durchgeführte medizinische Eingriff (Entfernung eines Polypen mittels elektrischer Schlinge auch ohne Unterspritzung) lege artis, d.h. nach den Regeln der (ärztlichen) Kunst sorgfältig erfolgte. In diesem Sinne äussert sich insbesondere auch das von der Klägerin zur Untermauerung ihres Standpunktes herangezogene I.-Gutachten (Klagebei- lage15 S. 14 zuunterst).