5.3. Zusammenfassend ist – im Ergebnis mit der Vorinstanz – eine Einwilligung der Klägerin in die anlässlich der Koloskopie vom 7. Juli 2010 vorgenommene Polypektomie (Entfernung eines Polypen) zu bejahen, auch wenn es - 18 - sich – entgegen der Vorinstanz – um eine hypothetische Einwilligung handelte. 6. 6.1. Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen der Sorgfaltspflichtverletzung einerseits und dem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen dieser und dem Schaden anderseits kann grundsätzlich auf die ausführlichen Darlegungen in E. 8.3 und 11.6.2 des angefochtenen Entscheids sowie vorstehende E. 4 verwiesen werden.