Sinnfrei ist das Vorbringen der Klägerin in der Replik (act. 164 Rz. 105), dass sie sich vor der Zustimmung zu einem "invasiven medizinischen Eingriff" (Polypektomie) zuerst über den Befund (Pathologie von Darmpolypen inkl. deren Einteilung in gut- und bösartig) erkundigt hätte. Der Befund, ob ein Polyp gut- oder bösartig ist bzw. ein Entartungsrisiko birgt, kann erst aufgrund einer Biopsie nach dessen Abtragung im Rahmen einer Koloskopie erhoben werden.