Dieses Risiko ist im Falle einer Kombination zwar gut zweieinhalbmal höher als bei einer ausschliesslichen Screeningkoloskopie, dies jedoch bei absolut gesehen sehr geringer Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu den vorstehenden Absatz). Dabei ist nicht glaubhaft, dass die Klägerin wegen des relativ gesehen zweieinhalbmal so grossen Risikos zwar in die Koloskopie (und die Behandlung der Hämorrhoiden) eingewilligt hätte, nicht aber in die Polypektomie. Sinnfrei ist das Vorbringen der Klägerin in der Replik (act.