Sowohl die Koloskopie als solche wie auch die Entfernung eines Polypen stellen – wie im Übrigen auch die Gummiligatur von Hämorrhoiden, die bei der Klägerin gleichentags erfolgte – medizinische Eingriffe dar, wobei auch bei einer Koloskopie ohne Polypektomie das Risiko einer Perforation der Darmwand besteht. Dieses Risiko ist im Falle einer Kombination zwar gut zweieinhalbmal höher als bei einer ausschliesslichen Screeningkoloskopie, dies jedoch bei absolut gesehen sehr geringer Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu den vorstehenden Absatz).