Koloskopien werden sodann von gastroenterologischen Fachärzten vorgenommen (die Beklagte ist eine gastroenterologische Fachärztin), wobei im Rahmen der diagnostischen Koloskopie vorgefundene Polypen grundsätzlich sogleich vom Facharzt und nicht einem auf gastroenterologische Chirurgie spezialisierten Chirurgen (Viszeralchirurge) abgetragen werden. Sowohl die Koloskopie als solche wie auch die Entfernung eines Polypen stellen – wie im Übrigen auch die Gummiligatur von Hämorrhoiden, die bei der Klägerin gleichentags erfolgte – medizinische Eingriffe dar, wobei auch bei einer Koloskopie ohne Polypektomie das Risiko einer Perforation der Darmwand besteht.