Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerin in der Parteibefragung vor Vorinstanz angab, sie sei zwar mit der Koloskopie, aber nicht mit dem Eingriff (gemeint Polypentfernung) einverstanden gewesen; den zufällig entdecken Polypen hätte sie "sicher nicht am 7. Juli 2010 und schon gar nicht von der Beklagten entfernen lassen"; sie wäre "nie" einverstanden gewesen, dass die Beklagte sie operiere, diese sei einfach Fachärztin, aber nicht Spezialistin bzw. Chirurgin; sie (die Klägerin) habe keinen Eingriff gewollt (act. 348, worauf in der Berufung S. 17 Rz 36 ii verwiesen wird).