Je geringer das Risiko, desto einförmiger werden sich Betroffene entscheiden. Deshalb ist für den Fall, dass sich praktisch jedermann dem fraglichen medizinischen Eingriff trotz eines damit verbundenen Restrisikos unterzogen hätte, zu verlangen, dass die Begründung des klagenden Patienten, wieso er sich anders als fast jeder andere verhalten hätte, eine gewisse Überzeugungskraft erlangen, damit sie als glaubwürdige persönliche Gründe Beachtung finden können.