So hat der Arzt nicht über allgemein bekannte Risiken medizinischer Eingriffe wie postoperative Blutungen, Infektionen aufzuklären (BGE 117 Ib 197 E. 3b), weshalb einem Patienten eine Berufung darauf, es sei eine entsprechende Aufklärung unterblieben, von vornherein abgeschnitten ist. Sodann trifft auch bei unterbliebener Aufklärung den Patienten eine Mitwirkungspflicht dahin, dass er glaubhaft zu machen hat oder wenigstens die persönlichen Gründe anführt, warum er sich der Operation widersetzt hätte, wenn er insbesondere die Risiken gekannt hätte (vgl. vorstehende E. 4.2.3):