willigungserklärung abzugeben, und auch kein Angehöriger zum mutmasslichen Willen des Patienten befragt werden kann. Hier ist grundsätzlich darauf abzustellen, wie sich eine "vernünftige" Person mutmasslich entschieden bzw. zum medizinischen Eingriff gestellt hätte. Sodann ist auch ohne Notfallsituation nicht ohne Rückgriffe auf Treu und Glauben auszukommen. So hat der Arzt nicht über allgemein bekannte Risiken medizinischer Eingriffe wie postoperative Blutungen, Infektionen aufzuklären (BGE 117 Ib 197 E. 3b), weshalb einem Patienten eine Berufung darauf, es sei eine entsprechende Aufklärung unterblieben, von vornherein abgeschnitten ist.