Denn auch ohne nachgewiesene tatsächliche Einwilligung kommt die Rechtsprechung um gewisse Objektivierungen nicht herum, d.h. sie hat Konstellationen zu bestimmen, in denen sich ein geschädigter Patient – letztlich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) – nicht darauf berufen kann, keine Einwilligung erteilt zu haben. An erster Stelle sind Notfallsituationen zu nennen, in denen der Patient wegen seines gesundheitlichen Zustandes (z.B. Ohnmacht) nicht in der Lage ist, innert der medizinisch gebotenen Handlungsfrist eine Ein- - 16 -