5.2. 5.2.1. Zu prüfen bleibt, ob eine hypothetische Einwilligung der Klägerin angenommen werden kann, die die Beklagte schon in der Klageantwort (act. 91 Rz. 59) geltend machte. Denn auch ohne nachgewiesene tatsächliche Einwilligung kommt die Rechtsprechung um gewisse Objektivierungen nicht herum, d.h. sie hat Konstellationen zu bestimmen, in denen sich ein geschädigter Patient – letztlich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) – nicht darauf berufen kann, keine Einwilligung erteilt zu haben.