Allein aus der Tatsache der Unterzeichnung, aber auch aus dem Umstand, dass die im Informationsblatt gestellten Fragen beantwortet worden waren, durfte die Beklagte – entgegen der in der Klageantwort (act. 89 Rz. 53) vertretenen Auffassung – nicht ohne Weiteres bzw. ohne Rückversicherung durch entsprechende Rückfragen darauf schliessen, dass der Klägerin das ganze Informationsblatt adäquat übersetzt worden war. Denn aufklärungsbedürftig ist nicht die Person des Übersetzers, sondern allein der Patient.